Das Prinzip „Bring Your Own Device“ (BYOD)

06.02.2017

Wer kennt es nicht, der Arbeitgeber stellt einem einen langsamen und eher alten Laptop bzw. Notebook, sowie ein Smartphone eines Anbieters zur Verfügung, das man im Privaten nicht nutzt. Nicht nur ist die Bedienung z.T. sehr gewöhnungsbedürftig, die Technik und die Software ist zum Teil auch mehr oder weniger überholt.

Wäre es da nicht klasse, wenn man seinen eigenen privaten Laptop / Notebook und sein eigenes Smartphone nutzen könnte?

„BYOD – Bring Your Own Device“ heißt das. Allerdings gibt es hierbei auch einige rechtliche Fallstricke und Besonderheiten, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

„BYOD“ steht für „Bring Your Own Device“ und bedeutet übersetzt „Bring und nutze Dein eigenes Endgerät“.

Was möchte ein Arbeitgeber damit bezwecken? Kosten sparen … vielleicht, aber nicht unbedingt in erster Linie. Etwaige Kosteneinsparungen spielen eher eine untergeordnete Rolle beim BYOD Prinzip, da der Arbeitgeber und dessen IT Abteilung dadurch eher einen höheren Arbeitsaufwand haben im Zusammenhang mit der Wartung und Sicherheit der privaten Endgeräte der Mitarbeiter.

In manchen Ländern ist das BYOD bereits fest etabliert und in der Praxis umgesetzt.

Was steckt nun also dahinter? Was ist der Beweggrund?

Wenn Unternehmen sich dem Prinzip BYOD öffnen und widmen, dann geschieht dies eher um die Zufriedenheit der eigenen Mitarbeiter zu steigern und das eigene Image in der Belegschaft zu bessern. Nicht selten wird das BYOD Prinzip auch von den Mitarbeitern selbst gefordert bzw. gewünscht. Insbesondere jüngere Mitarbeiter möchten gern bei Ihren Endgeräten immer auf dem aktuellen Stand sein; sie legen auf die neuesten Modelle führender Anbieter großen Wert.

Eines ist klar: Wer privat modernste schnelle Geräte nutzt, möchte nicht auf der Arbeit von langsamen und alten Geräten „ausgebremmst“ werden.

Eine jüngst erhobene Studie hat gezeigt, je jünger die Entscheidungsträger sind, desto unzufriedener sind sie i.d.R. mit der technischen Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.

In Deutschland sind Arbeitgeber allerdings noch sehr zögerlich und zurückhaltend; welches sicherlich an den strengen Datenschutzbestimmungen und Vorschriften liegt, sowie dem z.T. komplizierten Lizenzrecht bei individuellen Softwarelösungen u.s.w.

Wer also beispielweise ein MS Office Paket für den privaten Gebrauch oder für Studenten hat, darf dieses nicht ohne Weiteres im beruflichen Alltag nutzen.

Der Arbeitgeber muss des weiteren gewährleisten, dass auf den Endgeräten der Mitarbeiter berufliche und private E-Mails, sowie Kontakte und sonstige Dokumente stets komplett getrennt bleiben.

Arbeitnehmer tragen in der Regel die Anschaffungskosten für die neuen und modernen Geräte, die sie im Privaten als auch im Beruflichen nutzen möchten; eine Kostenerstattung (auch anteilig) wird in der Regel nicht erfolgen. Private Daten und Dokumente müssen auch vom Arbeitnehmer von den beruflichen Daten und Dokumenten getrennt werden … häufig ein nicht zu unterschätzender Aufwand. Hinzu kommt, dass das private Smartphone natürlich auch in der Freizeit und im Urlaub stets bei sich geführt wird. Sollten da berufliche Emails und Nachrichten hineinkommen, dann ist die Versuchung natürlich gross, diese „mal so eben schnell“ zu bearbeiten.

Rein rechtlich gesehen ist BYOD ein freiwilliges Prinzip zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich wie bereits erwähnt, die vom Arbeitgeber eingerichtete Infrastruktur zur strikten Daten- und Dokumententrennung auch zu nutzen; ansonsten droht rechtlicher Ärger für den Arbeitnehmer.

Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer die mit einem eigenen Endgerät arbeiten, dem Arbeitgeber auch umfangreiche Kontrolle über die Endgeräte einräumen müssen; theoretisch zu jeder Tages- und Nachtzeit und bis hin zu einem Remote-Login („Fernwartungsmodus“), um Daten bei Diebstahl oder Verlust aus der Ferne zeitnah löschen zu können.

Rechtlich gesehen ist BYOD ein absolut freiwilliges Prinzip zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber; entsprechende Regelungen müssen dann in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag und als Anlage schriftlich geregelt werden.

In Deutschland gibt es aufgrund der z.T. nicht unerheblichen Risiken und Aufwand oft kein reines BYOD, so wie es beispielsweise in anderen Ländern der Fall ist. Bei uns gibt es eher ein Mix bzw. eine Art Mischvariante wie CYOD „Choose Your Own Device“, bei der Arbeitnehmer keine eigenen Endgeräte mitbringen und verwenden, sondern aus einer breiteren Palette an Endgeräten ihr Wunscharbeitsendgerät auswählen können; die kann dann auch unterschiedliche Hersteller und Modelle betreffen. Beim COPE „Corporate Owned, Personally Enabled“ Prinzip gehören die Endgeräte der Firma, die private Nutzung ist aber ausdrücklich erlaubt.

Wie man sehen kann, bietet das Prinzip BYOD nicht nur Vorteile, wenngleich es durchaus für das ein oder andere Unternehmen ein gangbarer Weg sein kann.

Ob die Vorteile die Risiken überwiegen oder umgekehrt, muss in jedem Einzelfall von Firma zu Firma individuell bewertet werden.

Eines ist aber sicher, sollte man sich beim privaten Surfen im Internet oder über Email einen Virus oder sonstige Schadsoftware auf das auch beruflich genutzte Endgerät eingefangen haben, dann stellt dies natürlich u.U. auch für den Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Restrisiko dar …

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