Wer kann eine behördliche Auskunftssperre zur Privat- / Meldeanschrift beantragen?

03.04.2023

In Deutschland kann eine behördliche Auskunftssperre zur Privatanschrift beantragt werden, um die persönlichen Daten vor unerwünschter Weitergabe oder Zugriff zu schützen. Die Auskunftssperre gilt für das Melderegister und verhindert, dass die Daten ohne triftigen Grund an Dritte weitergegeben werden.

Ein Antrag auf eine behördliche Auskunftssperre kann von Personen gestellt werden, die glaubhaft machen können, dass ihnen oder einer ihnen nahestehenden Person durch die Weitergabe ihrer Adresse eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange entstehen könnte.

Beispiele dafür sind:

Opfer von Stalking oder häuslicher Gewalt

Zeugen in Strafverfahren, die um ihre Sicherheit fürchten

Personen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Polizeibeamte, Richter oder Staatsanwälte

Personen, die unter besonderem Schutz des öffentlichen Interesses stehen, wie Politiker oder Journalisten, sowie auch Wirtschaftsgrößen und Prominente

Um eine Auskunftssperre zu beantragen, sollte man sich an die zuständige Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) wenden und dort die entsprechenden Antragsformulare ausfüllen. Es ist wichtig, glaubhaft darzulegen, warum eine Auskunftssperre erforderlich ist. In einigen Fällen kann auch zusätzliche Dokumentation, wie etwa polizeiliche Anzeigen oder gerichtliche Verfügungen, erforderlich sein, um die Bedrohungssituation zu belegen. Die Auskunftssperre gilt in der Regel für eine begrenzte Zeit und kann bei Bedarf verlängert werden.

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