Erhöhtes Risiko für Gesellschafter und Firmeninhaber durch die Neuerungen i.Z.m. dem Transparenzregister

31.07.2019

Mit der 5. EU – Geldwäscherichtlinie wird es spätestens ab dem 10.01.2020 wesentliche Neuerungen und Erleichterungen zum Zugang des Transparenzregisters und i.V.m. den Abfragemöglichkeiten geben.

Das Transparenzregister soll die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ausweisen. Dies sind die natürlichen Personen, die tatsächlich Eigentümer sind und/oder die die Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitäten tatsächlich ausüben (können).
Gedacht ist die Regelung zum Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und sonstigen kriminellen bzw. nicht – rechtskonformen Handlungen.

Der Zugang zum Transparenzregister war bislang eingeschränkt und nur bestimmten Institutionen und Einrichtungen möglich; dies inkludierte bislang Behörden sowie gemäß § 2 Abs. 1 GwG verpflichteten Personen.

Die Neuregelung zum 10.01.2020 erleichtert nun die Abfrage durch Dritte, wobei nach heutigem Stand kein berechtigtes Interesse des Abfragenden mehr nachgewiesen werden muss. Es ist vielmehr vorgesehen, dass praktisch „Jedermann“ mit Zugang zum Transparenzregister personenbezogene Daten wie beispielsweise Vorname & Nachname, Monat und Jahr der Geburt sowie den Wohnort abfragen kann.

Nach Experteneinschätzung erhöht dies fundamental das Risiko von Firmeninhabern und Gesellschaftern, sowie allen wirtschaftlich Berechtigten registrierter Unternehmen.

Da die umfassende Registrierung für alle Unternehmen verpflichtend ist und ein Nicht – Befolgen von den Behörden sanktioniert wird, so kann sich quasi kein Unternehmen durch beispielsweise Nichtübermittlung bzw. unzureichende Übermittlung der personenbezogenen Daten entziehen.

Theoretisch können auch Kriminelle das Transparenzregister nutzen, um wertvolle Details und Informationen von Firmeninhabern, Gesellschaftern und Vermögenden zur Straftatvorbereitung zu erhalten. Ob dies nur Theorie bleibt oder in der Tat auch praktiziert wird, wird sich zeigen. Dann könnte es allerdings für die betreffenden Personen bzw. Opfer bereits zu spät sein.

Des weiteren sieht die 5. EU – Geldwäscherichtlinie eine Vernetzung der bestehenden nationalen Transparenzregister aller EU – Mitgliedstaaten vor. Dies soll über eine zentrale Europäische Datenbankplattform erfolgen; das BRIS: Business Register Interconnection System. Inwieweit dies ein zusätzliches Risiko- und Gefahrenpotential i.Z.m. nationalen Datenschutzmaßnahmen und eventuellen Hackerangriffen, Datendiebstahl u.Ä. darstellt, bleibt abzuwarten.

Dass die Neuerungen bzw. Erleichterungen bei den Abfragen in der Tat im kommenden Januar umgesetzt werden ist zwar vorgesehen, doch es bleibt ebenfalls abzuwarten ob es diesbezüglich noch Anpassungen oder Korrekturen geben wird.

Unsere Empfehlungen, in diesem Zusammenhang, sind momentan (Stand: Juli 2019):

– Warten Sie nicht bis die Neuerungen der 5. EU – Geldwäscherichtlinie am 10.01.2020 in Kraft getreten sind.

– Betroffene Personen und wirtschaftliche Berechtigte sollten bereits jetzt reagieren und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

– Ziel sollte es sein ein „Hard Target“ zu werden. Vereinfacht heißt dies, dass man „unattraktiv“ für Kriminelle wird und das Risiko zu scheitern für Kriminelle zu hoch wird. In der Regel gehen auch Kriminelle den „Weg des geringsten Widerstands“ und wenn es zu aufwändig bzw. zu kompliziert wird, dann wird erfahrungsgemäß ein anderes Opfer ausgesucht.

Geeignete Schutzmaßnahmen könnten beispielsweise sein:

– Einrichtung einer Zugangssperre zu den personenbezogenen Daten; hierbei bedarf es einer umfassenden Begründung. Als geeignete Begründungen werden folgende Risiken in der Praxis genannt:

– Betrug
– Erpresserischer Menschenraub & Geiselnahme
– Räuberische Erpressung
– Strafbare Handlungen gegen Leib oder Leben
– Nötigung und Bedrohung
– Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten
– Schutzgelderpressung
– Schikane

– Optimierung der Absicherung von Privatanwesen und Feriendomizile.

– Sensibilisierung von Familienmitgliedern und Hausangestellten im Rahmen von Security Awareness Schulungen.

– Besondere Vorsicht im Umgang mit Sozialen Netzwerken; Social Media Awareness.

– Erstellung eines Notfallplans und 24/7 – Erreichbarkeit von Sicherheitsexperten für den „Fall der Fälle“.

– „Digitaler Personenschutz: Was ist Kritisches über mich und meine Familie im Internet zu finden?“

– Crawler – basiertes 24/7 – Dauermonitoring von Internetinhalten zu ausgesuchten Keywords.

– Sichere / verschlüsselte Kommunikation per Handy, Email und Festnetztelefon.

– Im Ausnahmefall: Anlassbezogener, punktueller oder ganzheitlicher Personenschutz.

Dies ist ein kleiner Auszug praxiserprobter Schutzmaßnahmen.

Gern stehen wir für ein vertrauliches Erstgespräch zur Verfügung.

Anmerkung: Dies ist keine Rechtsberatung. Der Blogbeitrag stellt lediglich die persönliche Auffassung bzw. das Verständnis zum Transparenzregister des Verfassers dar. Etwaige Fehler und Änderungen bleiben vorbehalten; es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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